Jurafuchs
§ 182

§ 182

KSVG
Vertretung der Landrätin oder des Landrates
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird im Fall ihrer oder seiner Verhinderung durch Kreisbeigeordnete in der vom Kreistag festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats führt die Bezeichnung Erste Kreisbeigeordnete oder Erster Kreisbeigeordneter. (2) Im Fall gleichzeitiger Verhinderung der Landrätin oder des Landrats und der Kreisbeigeordneten wählt der Kreistag für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte.

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