Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 54 Eignung§ 56 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters →