Jurafuchs
§ 184

§ 184

KSVG
Kreisbeigeordnete
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete. (2) Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluss des Kreistages in Landkreisen erhöht werden. (3) Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.

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