(1) Die Amtszeit der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung. Endet die Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl der neuen Regionalversammlung folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Regionalversammlung, längstens jedoch um einen Monat.
(2) Mitglieder der Regionalversammlung scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Mitglieder der Regionalversammlung können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektoren niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Regionalversammlung bleiben unberührt.
(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder der Regionalversammlung im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.
(3) In den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit der aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Regionalversammlung erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.
(5) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus der Regionalversammlung trifft die Regionalversammlung.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →