(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählt. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Beigeordneten festzusetzen. Die Wahl soll in der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderats vorgenommen werden.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete können nicht sein
1. Bedienstete der Gemeinde
2. Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Zweckverbänden, denen die Gemeinde angehört, oder von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, oder von Gesellschaften und Vereinigungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist.
(3) Der Gemeinderat kann ehrenamtliche Beigeordnete abwählen. § 68a gilt entsprechend.
(4) Auf die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten sind die Vorschriften der §§ 46, 56 Abs. 5 und § 57 entsprechend anzuwenden.
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