Jurafuchs
§ 67

§ 67

KSVG
Aufwandsentschädigung
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[5] die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen. (2) Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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