(1) Der Kreistag beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises kann der Kreistag nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
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