Jurafuchs
§ 219

§ 219

KSVG
Einwohnerzahl
Teil D Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1997-06-27
Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist das vom Statistischen Amt zuletzt, in den Fällen der §§ 32, 64, 156, 184 und 211 das letzte vor dem sechzigsten Tag vor dem Wahltag fortgeschriebene und veröffentlichte Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 71 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

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