Jurafuchs
§ 171

§ 171

KSVG
Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über 1. Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit (§ 36), 2. Auskunftsrecht (§ 37), mit der Maßgabe, dass dies auch für die Beschlüsse des Kreisausschusses gilt, 3. Sitzungszwang (§ 38), 4. Geschäftsordnung (§ 39), 5. Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 40), 6. Einberufung und Tagesordnung (§ 41), mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 auch dem Kreisausschuss zusteht, 7. Vorsitz (§ 42), 8. Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43), 9. Beschlussfähigkeit (§ 44), 10. Beschlussfassung (§ 45), 11. Wahlen (§ 46), 12. Niederschrift (§ 47), 13. Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen (§ 49), 14. Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51), 15. Videokonferenzen und Hybridsitzungen in außerordentlichen Notlagen (§ 51a) mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Finanzausschusses nach § 51a Absatz 5 vom Kreisausschuss wahrgenommen werden.

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