(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede oder jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die oder der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin oder Bürger nur in der Gemeinde, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.
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