Jurafuchs
§ 47

§ 47

KSVG
Niederschrift
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Führung der Sitzungsniederschrift kann einer oder einem Bediensteten der Gemeinde übertragen werden. (3) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann verlangen, dass seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufgenommen werden. (4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens zwei durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen. (5) Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderats vorsehen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt der Gemeinderat. (6) Die Einwohnerinnen und Einwohner können die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats bei der Gemeindeverwaltung einsehen; sie können sich auf ihre Kosten Ablichtungen anfertigen lassen. Die Ablichtungen der Niederschriften sind für die Mitglieder des Gemeinderats kostenlos anzufertigen.

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