(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ihr allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile gehören, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
2. bei einer Beteiligung mit der Mehrheit der Anteile an dem anderen Unternehmen auch die Voraussetzungen des § 111
vorliegen. § 111 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unterbeteiligungen weiterer Stufen.
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