(1) Die Regionalversammlung besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Regionalversammlung hat 45 Mitglieder.
(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung der Regionalversammlung bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
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