(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen
(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung des Kreistages bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
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