Jurafuchs
§ 156

§ 156

KSVG
Zusammensetzung und Wahl des Kreistages
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern. (2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen (3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung des Kreistages bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

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