Jurafuchs
§ 43

§ 43

KSVG
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. (2) Die oder der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Mitglieder des Gemeinderats zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er Mitglieder des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die oder der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf. (3) Der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.

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