(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung dem Regionalverband Saarbrücken übertragen sind.
(2) Der Landeshauptstadt Saarbrücken können den Landkreisen übertragene staatliche Aufgaben durch Gesetz für das übrige Regionalverbandsgebiet übertragen werden.
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