(1) Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Das Gebiet des Landkreises deckt sich mit dem Bezirk der Landrätin oder des Landrats als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde.
(2) Die Landkreise erfüllen die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
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