(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifterin oder Stifter etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(3) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so ist nach den Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verfahren. Die Umwandlung des Stiftungszwecks und die Aufhebung der Stiftung stehen der Gemeinde zu; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
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