Jurafuchs
§ 172

§ 172

KSVG
Kreistagsausschüsse
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden (Kreistagsausschüsse). Für Rechnungsprüfungsangelegenheiten ist ein solcher Ausschuss zu bilden; für Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes bildet der Kreistag einen eigenen Ausschuss oder weist sie einem bestimmten Ausschuss zu. (2) Die Sitzungen der Kreistagsausschüsse sind nicht öffentlich. Die öffentliche Bekanntmachung der Einberufung entfällt. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und § 37 keine Anwendung findet.

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