Jurafuchs
§ 158

§ 158

KSVG
Amtszeit
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Die Amtszeit des Kreistages beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Kreistages. Endet die Amtszeit des bisherigen Kreistages vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neues Kreistages folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Kreistages, längstens jedoch um einen Monat. (2) Mitglieder des Kreistages scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Mitglieder des Kreistages können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Kreistages bleiben unberührt. (3) Ist die Wahl von Mitgliedern des Kreistages rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Kreistages im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend. (4) In den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Kreistages erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit. (5) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag trifft der Kreistag.

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