(1) Die Kommunalaufsichtsbehörden können sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie können an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(2) Die Gemeinden sollen die Kommunalaufsichtsbehörden über besonders wichtige oder besonders schwierige Gemeindeangelegenheiten unterrichten.
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