(1) Die Gemeinden beteiligen bei Vorhaben, die die Belange von jungen Menschen betreffen, diese in angemessener Weise. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Gemeinderat einmal im Jahr über die durchgeführte Beteiligung.
(2) Hierzu werden von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit unter Mitwirkung der zu Beteiligenden geeignete altersgemäße Beteiligungsverfahren ausgewählt oder entwickelt. Dazu gehören insbesondere offene direkte Beteiligungsformate, anlassbezogene Verfahren, Beiräte oder Jugendgemeinderäte.
(3) Das Nähere dazu ist in den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen. Soweit offene direkte Beteiligungsformate oder anlassbezogene Verfahren vorgesehen sind, ist durch Satzung insbesondere deren Ablauf festzulegen.
Für die Beteiligungsformate sind insbesondere die Zusammensetzung, die Einzelheiten sowie das Verfahren der Wahl oder der Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise der eingerichteten Gremien sowie Amtszeit, Rechtsstellung und Entschädigung ihrer Mitglieder sowie des Rede- und Antragsrechts im Gemeinderat durch Satzung zu bestimmen.
(4) Mittels leicht zugänglicher analoger und digitaler Verfahren können die Gemeinden ergänzende Beteiligungsmöglichkeiten für junge Menschen einsetzen.
(5) Kinder können zusätzlich über mit ihnen kooperierende und von der Gemeinde zu benennende Sachwalterinnen oder Sachwalter beteiligt werden.
(6) Junge Menschen im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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