Jurafuchs
§ 83

§ 83

KSVG
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Gemeindewirtschaft
Stand 1997-06-27
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern (3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie Tourismusabgaben und -beiträge zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

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