Jurafuchs
§ 80

§ 80

KSVG
Sonstige Vorschriften
Organe und Verwaltung
Stand 1997-06-27
(1) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Personalausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hierzu verpflichten oder ausdrücklich ermächtigen.

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