Zweck des Gesetzes ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen können.
§ 1
LLGZweck des Gesetzes
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1972-03-14