Jurafuchs

§ 25a

LLG
Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14
(1)
§ 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig
1.
auf Flächen von mehr als 20 Ar,
2.
auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten.
(2)
§ 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen
1.
auf Flächen von mehr als 20 Ar,
2.
auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
(3)
Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn
1.
der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
3.
das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder
4.
eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.

Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden oder anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht möglich. Die §§ 4 bis 9 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes bleiben unberührt. Die nach Absatz 1 und 2 genehmigungsfreien Anlagen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, unter Vorlage einer Schlagskizze schriftlich anzuzeigen. Abweichend hiervon ist für derartige Anlagen auf Dauergrünland eine Ausnahme nach § 27a Absatz 2 erforderlich.

(4)
Anlagen nach Absatz 1 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollständig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage, ist der vorhandene Bestand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Monate, zu beseitigen und der vorherige Zustand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind überständige Bäume zu beseitigen. Anlagen nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet, vollständig unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Fläche beseitigt oder neu angelegt werden. Wurden Anlagen nach Absatz 1 und 2 auf Dauergrünland angelegt, hat nach deren Beseitigung wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen, mit Ausnahme einer Pflanzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(5)
Weitergehende naturschutz- und bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

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