Jurafuchs

§ 16

LLG
Schutz landwirtschaftlicher Flächen und Landschaftsentwicklung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Landwirtschaftliche Flächen stellen für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource dar. Ein Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden.
(2)
Das Land fördert die Landschaftsentwicklung durch
1.
Grundlagenerhebungen, wie Bodenbilanzen und Standorteignungskartierungen nach Absatz 3,
2.
Aufstellung und Durchführung von Planungen nach § 7.
(3)
Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle drei Jahre eine Bodenbilanz mit Angaben über die Art der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle fünf Jahre im Rahmen einer Standorteignungskartierung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten; bei der Bewertung sind der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die oberste Landwirtschaftsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit als auch in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarstruktur.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →