Das Ministerium soll bei der Durchführung des Gesetzes in Grundsatzfragen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und, soweit Untersuchungen in Betracht kommen, mit den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten des Landes zusammenarbeiten.
§ 30
LLGZusammenarbeit mit landwirtschaftlicher Berufsvertretung, Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14