Das Land fördert auch außerhalb von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz die Dorferneuerung und die damit verbundene Gemeindeentwicklung durch
1.
Untersuchungen und Vorplanungen, in denen in städtebaulichen Vorschlägen insbesondere die anzustrebenden landwirtschaftlichen Betriebsformen, die Standorte der Gehöfte, die Verwertung von Altgehöften und die Verkehrsentflechtung unter Berücksichtigung der Flächen für den Gemeinbedarf darzustellen sind,
2.
finanzielle Hilfen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung, insbesondere für den Abbruch und den Erwerb von Altgehöften und die Verlegung von landwirtschaftlichen Betrieben,
3.
finanzielle Hilfen für die Errichtung ländlicher Heimstätten (Nebenerwerbsstellen) für Personen, die ihren selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Voll- oder Zuerwerbsbetrieb aufgeben und die Hofstelle oder die landwirtschaftliche Nutzfläche ganz oder zu einem wesentlichen Teil für Zwecke der Dorferneuerung oder der Verbesserung der Agrar- oder Infrastruktur veräußern.