Das Ministerium legt dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherung der gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vor.
§ 31
LLGBerichte an den Landtag
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14