(1)
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 NatSchG erfolgt nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes. Neben den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Absatz 6 sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz einzuhalten. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die landesspezifischen Vorgaben sind insbesondere:
1.
die Einhaltung einer Fruchtfolge zur Vorbeugung von Fruchtfolgeschadorganismen,
2.
die konsequente Bestandsbeobachtung auf Schadorganismen,
3.
die Behandlung nach vorhandenen Prognosemodellen,
4.
die Beachtung von vorgegebenen Schadschwellen,
5.
die Verwendung von nützlingsschonenden Pflanzenschutzmitteln und
6.
das Anlegen von Spritzfenstern zur Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit.
Darüber hinaus sollen innerhalb einer Übergangszeit von fünf Jahren Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen etabliert sowie eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2)
Die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
(3)
Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der obersten Landwirtschaftsbehörde geregelt werden.