Jurafuchs

§ 9

LLG
Beratung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Das Ministerium gewährleistet eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der mit ihnen kooperierenden Absatzeinrichtungen.
(2)
Die Beratung erstreckt sich insbesondere
1.
im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion unter Beachtung der biologisch-ökologischen Gesichtspunkte des Umweltschutzes; Betriebe werden gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden beraten, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen,
2.
im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und -disposition mit Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen,
3.
im sozial-ökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsleiters und seiner Familie,
4.
im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes,
5.
im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung,
6.
im Bereich des Artenschutzes auf die Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt,
7.
im Bereich des Klimaschutzes auf eine möglichst klimaschonende Produktionskette,
8.
auf eine an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angepasste Land- und Forstwirtschaft.
(3)
Die Beratung ist kostenfrei.
(4)
Das Land kann die Beratung im sozialen Bereich durch die nach § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung fördern.

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