Jurafuchs

§ 31a

LLG
Kulturlandschaftsrat
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14
(1)
Beim Ministerium wird ein Kulturlandschaftsrat gebildet, der das Ministerium in allen wesentlichen Fragen, die die landwirtschaftliche Erzeugung, die weitergehende Wertschöpfungskette, den Markt sowie die Kulturlandschaft und deren Ökosystemdienstleistungen betreffen, berät und unterstützt.
(2)
Dem Kulturlandschaftsrat gehören ehrenamtlich tätige und sachverständige Vertreterinnen und Vertreter aus Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Forst und Jagd, Tourismus, Ernährung, Lebensmittelhandel, Wirtschaft, Wissenschaft, Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Kommunen, Verbänden, Politik, Verwaltung und Gesellschaft als Mitglieder an. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister hat den Vorsitz.
(3)
Die Mitglieder des Kulturlandschaftsrates werden von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(4)
Die Geschäftsführung des Kulturlandschaftsrates obliegt dem Ministerium.
(5)
Der Kulturlandschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Mitglieder, die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie über die Beschlussfassung zu treffen.
(6)
Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder des Kulturlandschaftsrates richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung.

Meine Notizen

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