Jurafuchs

§ 18

LLG
Flurneuordnung und Siedlung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Die Flurneuordnung ist so zu fördern, daß die finanziellen Lasten für die Grundeigentümer tragbar sind. In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist anzustreben, daß die Belastung der Teilnehmer durch Eigenleistung im Durchschnitt 25 vom Hundert der Ausführungskosten nicht übersteigen.
(2)
Die aus städtebaulichen, infrastrukturellen oder agrarstrukturellen Gründen erforderlichen Aussiedlungen, Neusiedlungen und sonstigen landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahmen werden in dem Umfang gefördert, der zur Vermeidung einer wirtschaftlich nicht tragbaren Belastung der Betriebe notwendig ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →