Jurafuchs

§ 25c

LLG
Kommission
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14
Soll eine Satzung nach § 25 b erlassen werden, wird bei der Gemeinde eine Kommission gebildet, die aus einem Vertreter der Gemeinde und höchstens zwei Vertretern der unteren Verwaltungsbehörde besteht. Weitere Mitglieder sind je ein örtlicher Vertreter des Bauernverbands, der Forstkammer sowie des Landesnaturschutzverbands. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die Abgrenzung der Aufforstungs- und Nichtaufforstungsgebiete, die beim Erlaß der Satzung nach § 25 b berücksichtigt werden sollen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →