Jurafuchs

§ 2

LLG
Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1972-03-14
Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit insbesondere durch
1.
die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils der Bevölkerung gerade auch in Krisenzeiten,
2.
die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft,
3.
die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur,
4.
den Beitrag zur Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung ländlicher Gebiete mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist.

Sie leisten einen angemessenen Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und tragen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung.

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