Jurafuchs

§ 6

LLG
Förderungsvoraussetzungen
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1972-03-14
(1)
Die betriebliche Förderung kann abhängig gemacht werden insbesondere von
1.
einer ausreichenden Ausbildung (z. B. Gehilfenprüfung, erfolgreicher Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule),
2.
einer angemessenen Fort- und Weiterbildung (z. B. im Rahmen staatlicher, berufsständischer und genossenschaftlicher Einrichtungen),
3.
der Aufstellung und Durchführung eines Betriebsentwicklungsplanes,
4.
ausreichenden Wirtschaftsaufzeichnungen,
5.
der Anwendung von Erzeugungsregeln.
(2)
Die Förderung kann auch von der Teilnahme an Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft nach § 4 Absatz 4 sowie an Zusammenschlüsse im Sinne
1.
von § 15 BWaldG oder
2.
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2464 (ABl L, 2023/2464, 8.11.2023) geändert worden ist

in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, wenn dies für den Betrieb zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweckmäßig erscheint.

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