Jurafuchs

§ 25b

LLG
Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete, Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14
(1)
Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Aufforstungsgebieten sind in der Satzung oder in Karten, auf die verwiesen wird, Regelungen zur standortgerechten, ordnungsgemäßen Bestandesbegründung und Waldbewirtschaftung auf Vorschlag der unteren Forstbehörde zu treffen. Die natürliche Bewaldung und die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuck- und Zierreisigkulturen einschließlich Waldsträuchern oder Vorratspflanzungen von Waldbäumen kann zugelassen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. § 15 Absatz 2 des Nachbarrechtsgesetzes gilt entsprechend. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen und Vorratspflanzungen von Waldbäumen und Waldsträuchern.
(3)
Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Kulturen von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Zierreisig einschließlich Waldsträuchern sowie Vorratspflanzungen von Waldbäumen sind in Nichtaufforstungsgebieten nur unter den in § 25 a Absatz 1 und 4 geregelten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4)
Bei der Aufstellung der Satzung sind die von der Planung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange anzuhören. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden.
(5)
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(6)
Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit den Karten, auf die verwiesen wird, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über fristgemäß vorgebrachte Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden.
(7)
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Das Regierungspräsidium beteiligt, wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbehörde; dies gilt nicht bei der Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht.

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