Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Abweichend von Satz 1 gelten in den Fällen des § 3 Absatz 2 bis 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung die dort geregelten Bewirtschaftungszeiträume.
§ 26
LLGBewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14