Jurafuchs

§ 29d

LLG
Zahlstelle
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14
(1)
Das Ministerium als für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER), zugelassene Zahlstelle kann durch Verwaltungsvorschrift die ihr obliegende Bewilligungsfunktion einschließlich der Funktion des technischen Prüfdienstes den unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen, soweit dies zur Durchführung von ganz oder teilweise aus dem EGFL und aus dem ELER, finanzierten Förder- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind insoweit, als sie Funktionen der Zahlstelle ausüben, der Zahlstelle zugeordnet und unterliegen deren fachlichen Weisungen. Satz 1 und 2 gelten bei Übertragung dieser Funktionen auf die Regierungspräsidien entsprechend; die Übertragung auf die Regierungspräsidien bedarf des Einvernehmens mit dem Innenministerium.
(2)
Das Ministerium wird ermächtigt, in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 die jeweiligen Zuständigkeiten und die mit der Übertragung verbundenen Pflichten zu regeln sowie die erforderlichen Vorkehrungen für die mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts übereinstimmende Ausübung der Funktionen nach Maßgabe der Zulassungskriterien für die Zahlstelle zu treffen. In der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die Anforderungen, die die Europäische Kommission an die Übertragung, die Ausübung und die Kontrolle der in Absatz 1 genannten Zahlstellenfunktionen stellt und die in Orientierungen und Leitlinien zum Rechnungsabschluss des EGFL und des ELER, enthalten sind, geregelt.

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