(1)
Für die Erzeugung verbrauchergerechter und nachhaltig erzeugter Lebensmittel ist zu sorgen. Dabei ist den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft und der Gesundheitsförderung Rechnung zu tragen. Das Land fördert diese Aufgabe durch Beratung der Erzeuger sowie der Be- und Verarbeiter, durch Bildung und Information der Verbraucher und durch finanzielle Hilfen. Das Land verstärkt nachhaltige Essensangebote in Landeskantinen und wirbt in Schulen für die Umsetzung einer nachhaltigen Schulverpflegung.
(2)
Die Staatlichen Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben die Produktionsverfahren im Interesse der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebensmittel laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
(3)
Zur Sicherung der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebens- und Futtermittel können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Abwehr von Krankheiten und Schädlingen im Pflanzenbau gefördert werden.
(4)
Zur Verbesserung der Gesundheit von Nutztierbeständen können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und zur Sanierung von Krankheiten gefördert werden.