(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesanpassungsgesetz für die Landwirtschaft vom 2. August 1966 (Ges.Bl. S. 144) außer Kraft.
(2)
§ 13 Abs. 3 und § 14 treten mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres in Kraft.