Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörden wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.
§ 29b
LLGFachliche Fortbildung
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14