Jurafuchs

§ 11

LLG
Bauliche und betriebliche Maßnahmen
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
Das Land fördert die Verbesserung der nachhaltigen Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen und Beihilfen, insbesondere für
1.
den Neu- und Umbau von Wohn- und Betriebsgebäuden,
2.
die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung,
3.
die Aufstockung durch Eigen- oder Pachtland zur Erzielung eines genügenden Erzeugungsumfanges und zur Bildung von rationellen Bewirtschaftungseinheiten,
4.
die Erstausstattung mit Vieh, soweit zur unmittelbaren Flächennutzung erforderlich, und die Ergänzungsausstattung mit Vieh bei Erweiterung der Futterfläche,
5.
die Änderung der Bodennutzungsart sowie die Umwandlung von Nieder- und Mittelwald in Hochwald,
6.
die Einrichtung des Betriebszweiges Ferien auf dem Bauernhof in Erholungslandschaften.

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