Das Land kann Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft und im Wald insbesondere im Rahmen von Agrar- und Landschaftsplänen, Plänen für Erholungsmaßnahmen und Forstplänen sowie von Strukturmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 fördern, sofern solche Einrichtungen vorwiegend überörtlichen Bedürfnissen der Nah- und Fernerholung dienen.
§ 24
LLGErholungseinrichtungen
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14