Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe, zur Verbesserung der landeskulturellen Verhältnisse und zur Erschließung der Landschaft für die Erholung werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der land- und forstwirtschaftliche Wegebau gefördert.
§ 19
LLGWasserwirtschaftliche Maßnahmen und Wegebau
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14