(1)
Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.
(2)
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1.
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
2.
durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
3.
der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
4.
die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
5.
die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,
ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.
(3)
Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.
(4)
Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
(5)
Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.