Jurafuchs

§ 20

LLG
Vermarktung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, lagern, absetzen, be- oder verarbeiten (Vermarktungsunternehmen), können gemäß den Vermarktungsplänen vornehmlich durch Investitionshilfen gefördert werden. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist zu beachten.
(2)
Zur Stärkung der Marktstellung der Erzeuger und zu einer möglichst rationellen Vermarktung sind Maßnahmen zur Verbesserung der Marktübersicht zu fördern.
(3)
Der Aufbau von Selbsthilfemaßnahmen der gemeinschaftlichen Werbung sowie anderer Maßnahmen zur Erschließung und Pflege von Märkten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse kann gefördert werden, soweit die Maßnahmen der Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und insbesondere der Verbraucheraufklärung dienen.
(4)
Eine Schlüsselrolle in der weiteren Entwicklung des ökologischen Landbaus kommt der Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu. Das Land wird die Entwicklung der Nachfragesteigerung gezielt unterstützen. Entsprechende Marketingkonzepte unter Berücksichtigung bestehender Anforderungen an die Prozess- und Produktqualität werden entwickelt. An erfolgreiche Projekte und Maßnahmen wird entsprechend der Ziele angeknüpft, diese werden weiterentwickelt. Dies gilt beispielsweise für Ansätze mit gesicherter Qualität und Herkunft aus Baden-Württemberg, wie das Biozeichen Baden-Württemberg.

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