Jurafuchs

§ 29c

LLG
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14
Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Landwirtschaftsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu
1.
Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
2.
zu bestimmen, dass

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