(1)
Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent der Menge reduziert werden.
(2)
Die Reduktion der Pflanzenschutzmittel umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, in Haus- und Kleingärten, bei öffentlichen Grünflächen sowie im Verkehrsbereich.
(3)
Die oberste Landwirtschaftsbehörde ermittelt jährlich den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand der Daten eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebung für die Bereiche Forst, Haus- und Kleingarten, öffentliche Grünflächen und Verkehr. Dabei werden auch weitere qualifizierte Daten berücksichtigt. Die Landwirtschaftsverwaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Praxis für die unterschiedlichen Betriebstypen und in den verschiedenen Regionen ein Netz von Muster- und Demonstrationsbetrieben aufbauen. In diesen Betrieben sollen insbesondere praxistaugliche Maßnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln als Diskussions- und Schulungsplattform etabliert werden.
(4)
Die oberste Landwirtschaftsbehörde berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pflanzenschutzmittelreduktion und führt in den Jahren 2023 und 2027 jeweils eine umfassende Evaluierung durch. Der Bericht umfasst auch eine Bewertung hinsichtlich des Risikopotenzials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Kapitels 7 des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013 (BAnz. AT 15.05.2013 B I).
(5)
Ungeachtet der spezifischen Landesvorgaben gelten die Ziele des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.